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Ich habe einen Vermittlungsgutschein! Werden Sie mich vermitteln?
Ja! Wir können zwar nicht immer Erfolg haben, werden uns aber gerne um einen neuen Job für Sie kümmern.
Die Einzelheiten erfahren Sie
HIER >>.
Über 1.000 Personen haben wir bereits
mit Training, Coaching und Vermittlung erfolgreich betreut.
Und auch Inhaber von Vermittlungsgutscheinen kamen durch uns
in einen neuen Job. Bis zur Freigabe der Arbeitsvermittlung
waren wir als private Arbeitsvermittlung anerkannt.
Dabei arbeiten wir bundes- und zum Teil auch euopaweit
mit anderen Privaten Arbeitsvermittlern zusammen, die Sie
eventuell vor Ort betreuen können und auch andere Kandidatengruppen
betreuen.
Was ist ein Vermittlungsgutschein?
Arbeitslose können sich
an einen privaten Arbeitsvermittler wenden und sich
von diesem einen neuen Job beschaffen lassen.
"Bezahlen" kann man ihn dann mit einem Vermittlungsgutschein, den die Agentur für Arbeit (wie sich das Arbeitsamt jetzt nennt) bzw. die ARGE bzw. das Jobcenter ausstellen.
Diesen muss man dem Privaten Arbetisvermittler vorlegen und mit ihm einen Vermittlungsvertrag schließen - vor den Annahme eines von ihm vermittelten Jobs.
Wie komme ich an einen Vermittlungsgutschein?
Dieser wird, je nach Zuständigkeit, von der Agentur für Arbeit, der ARGE oder dem Jobcenter ausgestellt.
Das geschieht nicht automatisch.
Man muss ihn ggf. verlangen, wenn er einem nicht angeboten wird.
Vermittlungsgutscheine können persönlich, per Fax,
Brief oder Internet beim Arbeitsamt (pardon, bei der Agentur für Arbeit) angefordert werden.
Sie
sehen so aus.
Wann bekomme ich einen Vermittlungsgutschein?
Bezieher von Arbeitslosengeld I in Deutschland haben nach § 421g SGB III einen Rechtsanspruch auf einen Vermittlungsgutschein (VGS), wenn sie seit mindestens 2 Monaten arbeitslos sind (s. u.).
Bei Beziehern von Arbeitslosengeld II ist dies Ermessenssache. Auch Personen, die in einer Maßnahme zur Arbeitsbeschaffung oder zur Strukturanpassung sind, haben einen Anspruch darauf. Der Vermittlungsgutschein gilt bis zu 3 Monate und kann danach verlängert werden, wenn der Anspruch immer noch besteht.
Wann kann er eingelöst werden?
Er kann nur eingelöst werden, wenn
- es sich um ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis von mindestens 15 Wochenstunden handelt
- die vereinbarte Beschäftigungsdauer mindestens drei Monate beträgt
- das Arbeitsverhältnisses mindestens 6 Wochen beträgt
- der Arbeitsuchende beim betreffenden Arbeitgeber während der letzten vier Jahre vor der Arbeitslosmeldung längstens drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen ist
- der Vermittler nicht bereits anderweitig von der Bundesagentur mit der Vermittlung beauftragt worden ist,
- der Arbeitsuchende einen schriftlichen Vermittlungsvertrag mit dem Vermittler geschlossen hat
- der Vermittler einen Vergütungsanspruch gegen den Arbeitsuchenden hat
- der Vermittler die Arbeitsvermittlung als Gegenstand seines Gewerbes angemeldet hat
- der Arbeitgeber und der Vermittler nicht wirtschaftlich und personell miteinander verflochten sind.
Neue Regelungen ab dem 1.1.2008
Mit Wirkung vom 01. Januar 2008 wurde die Möglichkeit der Ausgabe von Vermittlungsgutscheinen bis zum 31.12.2010 verlängert.
Für die Ausgabe eines Vermittlungsgutscheins ist nun eine Arbeitslosigkeit von 2 Monaten innerhalb einer Frist von drei Monaten Voraussetzung.
Europaweite Gültigkeit
Aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 11. Januar 2007 ist der Vermittlungsgutschein auch für Vermittlungen in das EU/EWR-Ausland und bei der Vermittlung durch im EU/EWR-Ausland ansässige private Arbeitsvermittler auszuzahlen.
Sie haben keinen Anspruch auf einen Vermitlungsgutschein?
Wenn die "Wartezeit" von zwei Monaten noch nicht erfüllt ist, können Sie bereits ein Success-Jobgesuch bei uns aufgeben.
Auch wenn Sie den Job erst nach Ablauf der Wartefrist annehmen, ist dies ebenfalls kostenlos, wenn Sie mit uns einen Vermittlungsvertrag geschlossen und den Vermittlungsgutschein vorgelegt haben.
Denn unsere Suche dauert ja auch ein wenig.
Sollten Sie gar keinen Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein haben, können Sie trotzdem mit uns einen Vermittlungsvertrag schließen.
Die Erfolgsprovision müssen Sie dann zwar selbt tragen, aber Sie können sie in der Regel bei der Steuer geltend machen und sie armortiert sich sehr schnell durch Ihre Einkünfte aus dem neuen Job.
Können Sie mir auch auf andere Weise bei der Jobsuche helfen?
Auch, wenn Sie keinen Vermittlungsgutschein haben,
können Sie bei uns ein Jobgesuch
aufgeben, nach Jobangeboten
suchen, unseren Jobsuppoert in Anspruch nehmen oder online
lernen wie man sich mit Hilfe des Implacement®-Verfahrens
optimal bewirbt, sogar auf Jobs, die nirgends angeboten werden.
Und wenn ich noch im Job bin?
Private Jobvermittler dürfen im Erfolgsfall
auch von anderen Personen für eine Vermittlung eine Provision in der vorgenannten Höhe verlangen.
Diese müssen sie zwar selbst tragen, können sie aber als Werbungskosten bei der Steuererklärung geltend machen.
Sie können uns also auch in diesem Fall beauftragen.
Es lohnt sich!
Wie finde ich weitere private Arbeitsvermittler?
Den privaten Arbeitsvermittler muss man
sich selbst suchen. Sie finden ihn in der Liste
des Netzwerkes privater Jobvermittler. Die Arbeitsämter
hängen gelegentlich Adressen von privaten Jobvermittlern
aus. Auch gibt es auf der Homepage des Arbeitsamtes eine Liste
mit privaten Arbeitsvermittlern.
Regelungen bis zum 31.12.2007
Der Deutsche Bundestag hat am 08.11.2007 beschlossen, den Vermittlungsgutschein bis zum 31.12.2007 zu verlängern.
Die ursprünglich geplante Entfristung wurde nicht beschlossen.
Der Vermittlungsgutschein bei Langzeitarbeitslosen und Behinderten kann nun 2.500,00 Euro betragen, muss es aber nicht.
Aber die erste Rate bleibt weiterhin bei 1.000,00 Euro, ist erst nach 6 Wochen Beschäftigung fällig und beinhaltet die MwSt.
Die Wartezeit beträgt nun 2 Monate statt wie bisher 6 Wochen.
Das heisst: Solange muss man mindestens arbeitslos sein, bevor man den Vermittlungsgutschein bekommt.
Regelungen bis zum 31.12.2007
Der Deutsche Bundestag hat Ende 2006 beschlossen, den Vermittlungsgutschein bis zum 31.12.2007 zu verlängern.
Neue Regelungen ab dem 1.1.2005
Der Deutsche Bundestag hat am 24.09.2004 beschlossen, den Vermittlungsgutschein zunächst bis zum 31.12.2006 zu verlängern.
Der Gutschein kann nun bereits nach 6wöchiger Arbeitslosigkeit (bisher erst nach drei Monaten) beantragt werden. Bezieher des Arbeitslosengeldes II (Hartz IV) haben keinen Rechtsanspruch auf einen Vermittlungsgutschein.
Sie können aber nach § 16 I SGB II auch einen bekommen (Kann-Leistung). Hartnäckiges Fragen lohnt sich hier.
Die Höhe des Vermittlungsgutscheines beträgt nunmehr 2.000,00 Euro. Die erste Rate von 1.000,00 Euro wird erst gezahlt, wenn das Arbeitsverhältnis 6 Wochen bestand.
Die zweite Rate von 1.000,00 Euro wird wie bisher gezahlt, wenn das Arbeitsverhältnis 6 Monate bestand.
Wie lief das vorher?
Die Vermittler erhielten bis Ende 2004 folgende Vergütungen: Noch
3 Monaten Arbeitslosigkeit 1.500 Euro, ab 6 Monaten 2.000 Euro und ab 9 Monaten Arbeitslosigkeit 2.500 Euro.
Stets gab es eine erste Rate von 1.000,00 Euro beim Vertragsschluss und den Rest, wenn der Arbeitnehmer noch nach 6 Monaten noch im Job war.
Wie kam es zu dieser Regelung?
Am 11. März 1994 trat die Verordnung
über die Arbeitsvermittlung durch private Arbeitsvermittler
in Kraft (Arbeits
lerverordnung). Durch sie wurde das
Vermittlungsmonopol der BfA aufgehoben. Private Arbeitsvermittler
durften nun Personen vermitteln, ohne Bezahlung durch diese.
Auch für langzeitarbeitslose Sozialhilfeempfänger
gab es schon länger die Möglichkeit “Dritte”
einzuschalten, was allerdings recht bürokratisch war
(so gab es noch keine “Vermittlungsgutscheine”).
Zudem können bereits seit 1.1.2002
alle Arbeitslosen, die mindestens sechs Monate arbeitslos
sind, die Einschaltung Dritter verlangen, da es im seit dem
gültigen Job-Aktiv-Gesetz heißt: ”Ein
Arbeitsloser kann vom Arbeitsamt die Beauftragung eines Dritten
mit der Vermittlung verlangen, wenn er sechs Monate nach Eintritt
seiner Arbeitslosigkeit noch arbeitslos ist” (§
37a SGB III).
Der Bundestag hat am 15.03.2002 das “Gesetz
zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den
Aufsichtsrat” (DRS 203/02) der Regierungskoalition
verabschiedet, worin nun, was der Name des Gesetzes nicht
vermuten lässt, die entsprechenden Bestimmungen des SGB
III neu gefasst wurden. Nachdem der Bundesrat diesem Gesetz
am 22.3.2002 zugestimmt, es der Bundespräsident unterzeichnet
hat und es im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde,
trat es am 27.03.2002 in Kraft. Zum 1.1.2005 wurden die Regelungen modifiziert.
JobHunter.De hat nicht auf die o. g. gesetzliche
Neuregelung gewartet sondern schon vorher Personen, die einen
neuen Job suchten, kostenlos vermittelt, was durch die Lizensierung
als Private Arbeitsvermittlung möglich war.
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